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| Vorkaufsrecht der Gemeinde |
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Zuständig:
„Gesetzliches Vorkaufsrecht“ bedeutet, dass das Grundbuchamt grundsätzlich einen Käufer erst dann als Eigentümer eines Grundstückes im Grundbuch eintragen kann, wenn die Gemeinde vorher schriftlich bestätigt hat, dass kein Vorkaufsrecht besteht. Für den Verkauf von Grundstücken kann der Gemeinde aus verschiedenen Gründen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen. Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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