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Start / A - Z / Grundsteuer
Grundsteuer

Zuständig:

 Frau Birzele
 Erdgeschoss, Zimmer 08   
 
 Tel. 08134/ 93 08 -21
 Kontaktformular

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, ist die Grundsteuer jährlich zu bezahlen.

Bei der Grundsteuer wird unterschieden zwischen der

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe                    Hebesatz   390 %
und der
Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke         Hebesatz   300 %

Für die Veranlagung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer sind verschiedene Behörden zuständig.
  1. Das Finanzamt ermittelt für jedes Grundstück den Einheitswert und stellt diesen durch einen Einheitswertbescheid fest.
  2. Danach wird – ebenfalls durch das Finanzamt – unter Anwendung einer Steuermesszahl ein Steuermessbetrag ermittelt und mit dem Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
Bei Fragen zu diesen beiden Bescheiden des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt möglich. Ein Einspruch gegen diese Bescheide hat beim Finanzamt zu erfolgen.

      3.  Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn wendet auf den so ermittelten Grundsteuermessbetrag seinen durch Ortssatzung bestimmten Grundsteuerhebesatz an und errechnet so die Grundsteuerjahresschuld, die durch den Grundsteuerbescheid festgesetzt wird. Die Grundsteuerbescheide werden nicht jedes Jahr verschickt. Die Fälligkeitsfestsetzungen gelten auch für die Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Bescheides.

Die Grundsteuer ist in vier Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Veräußerung eines Grundstücks die Grundsteuer noch für das komplette Jahr zu Lasten des Verkäufers geht, da Stichtag für die Festsetzung jeweils der Beginn des Jahres ist (§ 9 GrStG). Verkäufern und Käufern wird daher geraten in der Notarurkunde festzulegen, wie die Grundsteuer im Jahr des Eigentumsübergangs aufgeteilt werden soll.

Nähere Informationen zur Grundsteuer erhalten Sie von der Sachbearbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen.

HINWEIS:
Nutzen Sie den bequemen Bankeinzug, indem Sie unserer Kasse eine Bankeinzugsermächtigung erteilen. Die Abgaben werden von Ihrem Konto abgebucht, Sie brauchen sich nicht um die rechtzeitige Bezahlung zu kümmern.

Einzugsermächtigung

Formular herunterladen, ausfüllen, ausdrucken und in den Briefkasten der Verwaltungsgemeinschaft - fertig!




Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen
Schulstraße 14
85235 Odelzhausen
Tel. 08134/ 93 08 -0
Fax 08134/ 93 08 -44

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 Montag  8:00 - 12:00 Uhr    
 Dienstag  8:00 - 12:00 Uhr  
 
 Mittwoch  8:00 - 12:00 Uhr  
 
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 8:00 - 12:00 Uhr  
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 Freitag  8:00 - 12:00 Uhr