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Start / A - Z / Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung
Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Zuständig:

 Frau Hacke
 Erdgeschoss, Zimmer 03 
 
 Tel. 08134/ 93 08 -30
 Kontaktformular
           Frau Winterholler
 Erdgeschoss, Zimmer 03 
 
 Tel. 08134/ 93 08 -22
 Kontaktformular

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden.

Befreiungsvoraussetzungen

1.     Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

  Aktueller Sozialhilfebescheid
2.   Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung
3.   Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II

  Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden.
4.   Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen
5a.   Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben

  Aktueller BAföG-Bescheid
5b.   Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern leben

  aktueller BAB-Bewilligungsbescheid
5c.   Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III, die nicht bei den Eltern leben

  aktueller Bewilligungsbescheid
6.   Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:

  Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG
7a.   blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung

  Aktueller Schwerbehindertenausweis mit “RF-Merkzeichen”
7b.   hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

  Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
8.   behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

  Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“
9.   Empfänger von Hilfe zur Pflege nach §§ 61 bis 66 SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
    Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG
10.   Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
    aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder den Freibetrag nach § 267 LAG
11.   Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
    aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII


Die frühere Möglichkeit, sich nur aufgrund von geringem Einkommen, z.B. als Rentner mit sehr kleiner Rente von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen, gibt es seit dem 01.04.2005 nicht mehr. Betroffene wenden sich zunächst an andere Behörden, um von dort Hilfe in Anspruch zu nehmen, z.B. Grundsicherung. Mit einem entsprechenden Bescheid kann die Befreiung dann beantragt werden.

Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Beglaubigte Kopien erhalten Sie im Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Die Beglaubigung der Kopie ist gebührenpflichtig und kostet 5,00 €.

Diese Gebühren können Sie sich sparen, indem Sie sich die Vorlage des Originals durch die Gemeinde auf dem Antrag bestätigen lassen. Dann genügt als Nachweis eine einfache Kopie. Legen Sie uns hierfür Ihren Antrag und Ihren Nachweis vollständig und im Original vor.

Vorsorglicher Antrag
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des Merkzeichens RF schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragsstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt, der nach dem Ablaufmonat des gültigen Befreiungsbescheides folgt.

Beendigung Befreiung
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen während einer gültigen Befreiung nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

Den Antrag auf Befreiung bekommen Sie entweder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Sie können ihn auch direkt im Internet ausfüllen und ausdrucken (Antragsformular).

Wichtig: Vergessen Sie nicht Datum und Unterschrift. Zusammen mit den beglaubigten Kopien Ihres Nachweises oder mit der Bestätigung durch die Gemeinde und den Kopien schicken Sie den Antrag an die

GEZ
50656 Köln


Gern sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich und übernehmen auch den Versand an die GEZ. Bitte bringen Sie dazu auch unbedingt Ihre 9-stellige Teilnehmernummer der GEZ mit. Diese finden Sie auf einem Zahlungsträger der GEZ oder einem Kontoauszug.

Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig, da hierbei die eigenhändige Unterschrift nicht im Original möglich ist. Außerdem erfüllen so vorgelegte Nachweise nicht mehr die Anforderung eines Originals oder einer beglaubigten Kopie.

Weiterführende Hinweise finden Sie im Internet unter www.gez.de. Hier können Sie sich auch bei der GEZ anmelden, abmelden oder Änderungen mitteilen.




Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen
Schulstraße 14
85235 Odelzhausen
Tel. 08134/ 93 08 -0
Fax 08134/ 93 08 -44

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