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| Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung |
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Zuständig:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller eine der unten aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger kann nur für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte befreit werden. Befreiungsvoraussetzungen
Die frühere Möglichkeit, sich nur aufgrund von geringem Einkommen, z.B. als Rentner mit sehr kleiner Rente von der Rundfunkgebührenpflicht befreien zu lassen, gibt es seit dem 01.04.2005 nicht mehr. Betroffene wenden sich zunächst an andere Behörden, um von dort Hilfe in Anspruch zu nehmen, z.B. Grundsicherung. Mit einem entsprechenden Bescheid kann die Befreiung dann beantragt werden. Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Versorgungsamt ausgefertigte “Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde” bei. Beglaubigte Kopien erhalten Sie im Einwohnermeldeamt Ihrer Gemeinde. Die Beglaubigung der Kopie ist gebührenpflichtig und kostet 5,00 €. Diese Gebühren können Sie sich sparen, indem Sie sich die Vorlage des Originals durch die Gemeinde auf dem Antrag bestätigen lassen. Dann genügt als Nachweis eine einfache Kopie. Legen Sie uns hierfür Ihren Antrag und Ihren Nachweis vollständig und im Original vor. Vorsorglicher Antrag Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des Merkzeichens RF schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragsstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt, der nach dem Ablaufmonat des gültigen Befreiungsbescheides folgt. Beendigung Befreiung Sofern die Befreiungsvoraussetzungen während einer gültigen Befreiung nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Den Antrag auf Befreiung bekommen Sie entweder bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder Sie können ihn auch direkt im Internet ausfüllen und ausdrucken (Antragsformular). Wichtig: Vergessen Sie nicht Datum und Unterschrift. Zusammen mit den beglaubigten Kopien Ihres Nachweises oder mit der Bestätigung durch die Gemeinde und den Kopien schicken Sie den Antrag an die GEZ 50656 Köln Gern sind wir Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich und übernehmen auch den Versand an die GEZ. Bitte bringen Sie dazu auch unbedingt Ihre 9-stellige Teilnehmernummer der GEZ mit. Diese finden Sie auf einem Zahlungsträger der GEZ oder einem Kontoauszug. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig, da hierbei die eigenhändige Unterschrift nicht im Original möglich ist. Außerdem erfüllen so vorgelegte Nachweise nicht mehr die Anforderung eines Originals oder einer beglaubigten Kopie. Weiterführende Hinweise finden Sie im Internet unter www.gez.de. Hier können Sie sich auch bei der GEZ anmelden, abmelden oder Änderungen mitteilen. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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