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| Obdachlose bzw. von Obdachlosigkeit bedrohte Personen |
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Zuständig:
Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung, z.B. auf Grund einer Räumungsklage droht und Sie - trotz Suche - keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, obdachlos geworden sind, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können. Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen: Da diese Unterbringung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, muss die Notunterkunft nur den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes muss bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, bei denen es sich lediglich um eine Notlösung handelt, weder ein Warmwasseranschluss, noch ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Insbesondere muss sie nicht völlig frei von Mängeln sein. Beachtlich sind allenfalls Mängel, die die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Gesundheit gefährden. Weitergehende Lebensbedürfnisse braucht sie nicht abzudecken, vielmehr bleibt es der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu beschaffen. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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