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| Lohnsteuerkarten |
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Zuständig:
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte nach Ablauf des Jahres 2010 weiter aufbewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde legen. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens im Jahr 2012 darf die Karte wie bisher vernichtet werden. Erstmalige Lohnsteuerkarte 2011 Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine IdNr., sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Kommt die Steuerklasse I nicht in Betracht, kann der Auszubildende beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Arbeitsplatzwechsel in 2011 Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird wie bisher die Lohnsteuerkarte 2010 oder ggf. die ausgestellte Ersatzbescheinigung vom bisherigen Arbeitgeber zurückgegeben und dem neuen Arbeitgeber ausgehändigt. Welche Änderungen meiner Lohnsteuerabzugsmerkmale in 2011 muss ich dem Finanzamt anzeigen? Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragungen anpassen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt. Bitte beachten Sie: Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Anträge auf Änderung können wie bisher nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit nicht mehr im Lohnsteuerermäßigungsverfahren des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden. Das neue Verfahren – wie es funktioniert Für das neue elektronische Verfahren ab dem Jahr 2012 muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) mitteilen sowie Auskunft darüber geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. So wird der Arbeitgeber berechtigt, die ELStAM [Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale] des Arbeitnehmers elektronisch abzurufen. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zum Abruf der ELStAM bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt. Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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