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| Kommunalrecht, allgemeine Angelegenheiten |
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Zuständig:
Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt. Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat durch Gesetz übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde. Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein. Rechtsgrundlagen Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Art. 11 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) Art. 108 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Schulstraße 14 85235 Odelzhausen Tel. 08134/ 93 08 -0 Fax 08134/ 93 08 -44 Parteiverkehr:
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