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| Wie sind Windenergieanlagen baurechtlich einzuordnen? |
Wie können die Gemeinden die Entwicklung steuern?von Dr. Helmut Bröll, Schatzmeister der Bayerischen Akademie Ländlicher Raum e.V.,und Dr. Franz Dirnberger, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag Windräder bis zu einer Gesamthöhe von bis zu 50 m unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren. Für alle höheren Anlagen ist eine Genehmigung nach dem BImSchG (Bunds-Immissionsschutz-Gesetz) notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet auch die baurechtliche Entscheidung. Im Genehmigungsverfahren erfolgt die volle baurechtliche Überprüfung. Dabei wird die betroffene Gemeinde beteiligt. Windkraftanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die Erschließung gesichert ist. Bei einer Windenergieanlage können folgende Belange entgegenstehen:
Bei privilegierten Vorhaben haben Gemeinden kaum Einflussmöglichkeiten auf den Standort. Die Kommune kann lediglich durch Festlegung von Flächen im Flächennutzungsplan die Standorte steuern. Im Flächennutzungsplan müssen Konzentrationszonen festgelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Totalausschluss der Windkraft dabei nicht möglich. Es muss ein Konzept für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden. |