Login Gemeinde Odelzhausen      Gemeinde Pfaffenhofen an der Glonn      Gemeinde Sulzemoos      Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen      Schulverband

   
  • Anfahrt
  • Impressum und Datenschutz
  • Sitemap
  • A - Z

Aktuelle Termine

.
  • Altpapiersammlung der Fußballjugend
    26.05.2012
  • Maiandacht in Unterumbach
    27.05.2012
  • Leonhardiwallfahrt nach Inchenhofen
    28.05.2012...
  • Gemeinderatssitzung Pfaffenhofen
    04.06.2012...
      

rss_round

 RSS-Feeds
abonieren

Meistgelesene Beiträge Gemeinde Pfaffenhofen

  • Sitzungsprotokolle aus dem Gemeinderat Pfaffenhofen
  • Veranstaltungskalender Pfaffenhofen a.d. Glonn
  • Mitarbeiter
  • Abfuhrpläne, Abfallgebühren und Anmeldeformulare
  • Personalausweis
  • Eheschließung
  • Straßenverkehrsordnung, Baustellen
Viele Behördengänge jetzt auch online erledigen
buergerserviceonline_nav
westallianz_logo_standort_klein
  • Aktuelles
  • Rathaus
  • Gemeinde
  • Statistiken der Gemeinde
  • Energie & Umwelt
    • Windkraft
      • Vorträge zur Windkraft
    • Nahwärmeversorgung
    • Photovoltaik
    • Stromsparen
  • Leben & Wohnen
  • Termine








.  
Start / Energie & Umwelt / Windkraft
Wie sind Windenergieanlagen baurechtlich einzuordnen?

Wie können die Gemeinden die Entwicklung steuern?

von Dr. Helmut Bröll, Schatzmeister der Bayerischen Akademie Ländlicher Raum e.V.,
und Dr. Franz Dirnberger, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag

Windräder bis zu einer Gesamthöhe von bis zu 50 m unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren. Für alle höheren Anlagen ist eine Genehmigung nach dem BImSchG (Bunds-Immissionsschutz-Gesetz) notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beinhaltet auch die baurechtliche Entscheidung. Im Genehmigungsverfahren erfolgt die volle baurechtliche Überprüfung. Dabei wird die betroffene Gemeinde beteiligt.

Windkraftanlagen im Außenbereich sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Sie sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die Erschließung gesichert ist.
Bei einer Windenergieanlage können folgende Belange entgegenstehen:
  • Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
  • schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, optisch bedrängende Wirkung und Schattenwurf)
  • Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • Artenschutz,
  • Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen.

Bei privilegierten Vorhaben haben Gemeinden kaum Einflussmöglichkeiten auf den Standort. Die Kommune kann lediglich durch Festlegung von Flächen im Flächennutzungsplan die Standorte steuern. Im Flächennutzungsplan müssen Konzentrationszonen festgelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Totalausschluss der Windkraft dabei nicht möglich. Es muss ein Konzept für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden.