Login Gemeinde Odelzhausen      Gemeinde Pfaffenhofen an der Glonn      Gemeinde Sulzemoos      Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen      Schulverband

   
  • Anfahrt
  • Impressum und Datenschutz
  • Sitemap
  • A - Z

Aktuelle Termine

.
  • Schulverbandssitzung
    23.02.2012...
  • Schützenstammtisch mit Vereinsmeisterschaft
    24.02.2012...
  • Jahreshauptversammlung
    24.02.2012...
  • Sigi Zimmerschied
    24.02.2012...
      

rss_round

 RSS-Feeds
abonieren

Meistgelesene Beiträge Gemeinde Pfaffenhofen

  • Sitzungsprotokolle aus dem Gemeinderat Pfaffenhofen
  • Mitarbeiter
  • Veranstaltungskalender Pfaffenhofen a.d. Glonn
  • Abfuhrpläne, Abfallgebühren und Anmeldeformulare
  • Personalausweis
  • Eheschließung
  • Straßenverkehrsordnung, Baustellen
Viele Behördengänge jetzt auch online erledigen
buergerserviceonline_nav
westallianz_logo_standort_klein
  • Aktuelles
    • Veranstaltungen
    • Baumaßnahmen
    • Stellenausschreibungen
    • Sitzungsprotokolle
  • Rathaus
  • Gemeinde
  • Statistiken der Gemeinde
  • Energie & Umwelt
  • Leben & Wohnen
  • Termine








.  
Start / Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht
scneeschaufel
Zur Winterzeit weist die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn auf verschiedeneschneeflocke
Vorschriften der sogenannten „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" hin. Wichtig ist vor allem die "Sicherung der Gehbahnen im Winter". Danach müssen die Grundstücksanlieger die von ihnen zu sichernden öffentlichen Gehwege bei Schneefall in ausreichender Breite räumen und bei Glätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln streuen sowie das Eis beseitigen. Der Belag darf dabei nicht beschädigt werden.

An Werktagen muss dies bis spätestens 7:00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 8:00 Uhr geschehen sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Falls kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist, haben die Anlieger den 1,50 Meter breiten Teil der öffentlichen Straße zu reinigen und zu sichern, welcher von den Fußgängern anstelle des Gehweges benutzt wird.

Der Schnee ist am Rand der Gehbahn zu lagern, dabei ist zu beachten, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung frei zu halten.

Auch wenn ein kommunales Räumfahrzeug Schnee auf den Gehsteig schaufelt, bleibt es bei der Räumpflicht für die Anlieger, wie dies das Bayerische Oberlandesgereicht 1982 beschlossen hat.


zurück